AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Führungen in Oldenburg

 

In den folgenden Bestimmungen ist unter Auftraggeber der Besteller der Führung und unter Auftragnehmer der Gästeführer zu verstehen. Die geschuldete Leistung des Gästeführers besteht aus der Durchführung der Gästeführung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.

 

  1. Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Auftraggeber erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung an. Kommt der Vertrag über einen Vermittler zustande, sind die getroffenen Vereinbarungen, ergänzt durch diese AGB, anzuwenden.

 

  1. Abwehrklausel

Der Kunde (Auftraggeber), der die Gästeführung bestellt, bucht ausschließlich unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gästeführenden; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gästeführenden abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Gästeführende nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Die stillschweigende Annahme von Buchungen sowie Zahlungen durch den Gästeführenden bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers.

 

  1. Leistung

Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen in jedem Falle der Schriftform. Für Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden, die auf Wunsch des Auftraggebers nach Erstellen und Zusenden der Auftragsbestätigung erfolgen, können zusätzliche Kosten zu dem Honorar in Rechnung gestellt werden.

Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, eine Änderung der Angaben zu erklären, wenn es unumgängliche Gründe erforderlich machen.

Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich schriftlich informiert.

Die Höhe des vereinbarten Honorars wird hiervon nicht berührt.

Die Angabe der Führungsdauer ist ein ungefährer Wert, der auf den Kenntnissen des Auftragnehmers beruht. Je nach Gruppengröße bzw. anderen Umständen sind Abweichungen von dieser Zeitangabe möglich.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dies bei der Planung von Anschlussterminen und ähnlichem zu berücksichtigen.

 

3a. Maximale Teilnehmerzahl

Die Gruppengröße darf, soweit nicht anders vereinbart, bei allen Stadtführungen/ Reiseleitungen eine maximale Teilnehmerzahl von 25 Personen nicht überschreiten. Für Radrundfahrten beträgt die Teilnehmerzahl max. 20 Personen. Diese Beschränkungen gelten nicht für Rundfahrten mit dem Bus.

 

  1. Besonderheiten bei Busrundfahrten

Bei Stadtrundfahrten, bei denen die Gruppe mit eigenem Bus anreist, ist vom Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass ein Sitzplatz mit Anschnallmöglichkeit sowie eine funktionierende Mikrofonanlage für den Auftragnehmer vorhanden sind.

Ist keine Anschnallmöglichkeit vorhanden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung der Stadtrundfahrt zu verweigern. Bei fehlender oder beschädigter Mikrofonanlage können während der Fahrt keine Erläuterungen gegeben werden. Unabhängig davon bleibt der vereinbarte Honoraranspruch bestehen.

 

4a. Sonderregelung für E-Bikes und S-Pedelecs mit Nummernschild

Versicherungspflichtige Elektro-Fahrzeuge (E-Bikes oder S-Pedelecs sowie E-Scooter), die ein amtliches Kennzeichen tragen müssen, sind von der Teilnahme ausgeschlossen, da ein Fahren auf Rad- oder Gehwegen mit Freigabe für Radfahrer lt. StVO nicht erlaubt ist.

 

  1. Besonderheiten bei dem Betreten von Einrichtungen Dritter (z.B. Museen, Gotteshäuser etc.)

Bei Veranstaltungen der Gemeinde kann es vorkommen, dass die St. Lambertikirche oder andere kirchliche Einrichtungen, trotz anders lautender Bestätigung, kurzfristig nicht besichtigt werden können. Das ändert nichts am vereinbarten Führungshonorar.

Wir bitten um Ihr Verständnis, da es sich um ein lebendiges Gotteshaus mit lebendiger Gemeinde handelt und nicht um ein Museum.

Gleiches gilt für das Schloss, Rathaus oder andere Einrichtungen, wenn aufgrund einer besonderen Nutzung durch den Eigentümer oder durch Dritte eine Führung nicht möglich ist.

 

  1. Honorar/ Zahlung

Für Führungen in Oldenburg werden die in der Bestätigung aufgeführten Honorare und Provisionen berechnet. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Bezahlung bis zum Leistungstag per Überweisung auf das schriftlich übermittelte Konto.

Wünscht der Auftraggeber, abweichend vom regulären Anfangs- bzw. Endpunkt der Führung, eine Abholung oder eine Beendigung der Führung außerhalb des Stadtzentrums, werden dem Auftraggeber zusätzlich zu den aufgeführten Honoraren die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

Werden während der Leistungserbringung Zusatzleistungen mit dem Auftragnehmer ausgehandelt, sind diese sofort in bar zu bezahlen.

 

6a. Stornierungen, Umbuchungen und Nichterscheinen

  1. Der Auftraggeber kann jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Vermittler von dem mit dem Stadtführer/Reiseleiter über die Stadtführung geschlossenen Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung, welcher gegenüber dem Vermittler erfolgen soll. Wir empfehlen den Rücktritt

schriftlich zu erklären.

  1. Der Stadtführende/Reiseleitende kann seinen Ersatzanspruch wie folgt pauschalieren:
    • Bei vermittelten Stadtführungen,-Besichtigungen,-Rundfahrten/Reiseleitungen gelten folgende Bestimmungen:
      • bis 14 Tage vor Termin ist die Stornierung einer Stadtführung/Reiseleitung kostenlos möglich.
      • bei weniger als 14 Tagen vor Stadtführungs-/Reiseleitungsbeginn beträgt der Erstattungsanspruch pauschal 50 % des Gesamtpreises
      • bei unter zwei Tagen, ist der volle Gesamtpreis zu bezahlen.

 

  1. Wartezeit des Auftragnehmers

Verspätungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unter dessen Mobilfunknummer schnellstmöglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer wartet 30 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf das vollständige Erscheinen der Gruppe des Auftraggebers.

Muss infolge der Verspätung des Auftraggebers der zeitliche Umfang der gebuchten Leistung gekürzt werden, ist dennoch der in der Bestätigung vereinbarte Preis zu entrichten.

Ein Anrecht auf die volle Leistung bei verspätetem Eintreffen besteht nur, soweit es die natürlichen Gegebenheiten bzw. Öffnungszeiten öffentlicher Gebäude, Museen usw. zulassen.

 

Bei Verspätungen des Auftraggebers besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Führung oder Reduzierung des Preises. Die verstrichene Wartezeit geht zu Lasten der vereinbarten Führungszeit.

Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer vor Ort dennoch eine Verlängerung der Führung, so werden für diese Verlängerung pro angefangenen 30 Minuten 20,00 Euro zusätzlich als Honorar berechnet.

 

  1. Rücktritt durch den Auftragnehmer

Sofern auf Grund zwingender Gründe ein anderer Gästeführer als Ersatz die vereinbarte Führung zu den Konditionen durchführen muss, wird mit dem Auftraggeber Rücksprache gehalten. Auf dessen in § 309 Nr. 10 Buchstabe b BGB genannten Rechte wird verwiesen.

Wird die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt gefährdet, beeinträchtigt oder unmöglich kann der Auftragnehmer von der vereinbarten Leistung zurücktreten oder diese ersatzlos abbrechen. Eine Entschädigung des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

  1. Rücktritt durch den Auftraggeber

Bei einer vorzeitigen Beendigung der Führung auf Wunsch des Auftraggebers ist das komplette, vorher vereinbarte Honorar fällig. Nimmt der Auftraggeber einzelne Leistungen nach Beginn der Führung infolge vorzeitiger Rückreise oder aus anderen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, nicht oder nicht im vollen Umfange wahr, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung bzw. Ermäßigung des vereinbarten Preises.

 

  1. Urheberrecht und andere Rechte des Auftragnehmers

Bild und Tonaufnahmen des Auftragnehmers sowie Mitschnitte und Tonaufnahmen des Führungsinhalts sind nicht gestattet bzw. nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftragnehmer zulässig.

Alle Führungen sind geistiges Eigentum des jeweiligen Auftragnehmers und urheberrechtlich geschützt.

Ausgegebenes Bild- und Lernmaterial darf ohne Zustimmung des Auftragnehmers auf keine Weise vervielfältigt werden.

 

  1. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Erfüllung des vereinbarten Vertrags mitzuwirken und evtl. Schäden bzw. Störungen zu vermeiden. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Führung auf Besonderheiten des Gruppenprofils (z.B. Geh- und

Stehbehinderungen o.ä.) hinzuweisen.

Sofern ein solcher Hinweis unterbleibt bzw. erst zu Beginn der Führung erfolgt, wird seitens des Auftragnehmers keine Haftung für evtl. notwendige Leistungseinschränkungen übernommen.

Evtl. mögliche Beanstandungen sind unverzüglich dem Leistungsträger anzuzeigen. Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vereinbarungsgemäßer Erbringung von Leistungen müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Leistung schriftlich beim Auftragnehmer geltend gemacht werden.

Ansprüche des Auftraggebers verjähren nach 6 Monaten, beginnend mit dem Ende der vereinbarten Leistung.

 

  1. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs und ist finanziell begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Führungshonorars.

Diese betragsmäßige Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf

einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Der Gästeführer ist geschützt durch eine Berufshaftpflichtversicherung und Vermögenshaftpflichtversicherung durch den Bundesverband der Gästeführer in Deutschland (BVGD) oder eines anderen Versicherungsanbieters.

Bei der Teilnahme Minderjähriger wird keine Aufsichtspflicht übernommen. Diese verbleibt bei den Eltern, den gesetzlichen Vertretern oder den Begleitpersonen.

 

  1. Geltendes Recht

Sofern nichts anderes in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt oder schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart ist, findet auf das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Oldenburg

 

  1. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten in diesem Fall die gesetzlichen Vorschriften.

 

Stand März 2026